Das neue Gesetz zur Maklerprovision
eine gerechte Lösung für Verkäufer und Käufer.
Seit dem 23.12.2020 gilt die neue Provisionsregelung für Immobilienverkäufer. Das neue Gesetz regelt bundesweit die Verteilung der Maklercourtage zwischen Verkäufer und Käufer. Ziel des Gesetzes ist es, private Käufer von den Kaufnebenkosten zu entlasten. Es ist nun daher nicht mehr in allen Fällen möglich, die Maklercourtage vollständig durch die Käuferseite begleichen zu lassen. Wann die Regelung greift und wie die Courtage aufzuteilen ist, erklären wir Ihnen.
Was schreibt das neue Gesetz explizit vor?
wir bringen es auf den Punkt.
Das neue Gesetzt gilt nur, wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und es sich bei dem Verkaufsobjekt um ein Einfamilienhaus (auch Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung) oder eine Wohnung handelt. Das Gesetz sieht vor, dass der Anteil der Maklercourtage, der auf den Käufer entfällt, nicht höher sein darf als der Anteil, der auf den Verkäufer entfällt. In der Praxis wird diese Regelung so gehandhabt, dass entweder der Verkäufer die komplette Maklercourtage übernimmt (Innenprovision), oder sich Verkäufer und Käufer die Gesamtcourtage jeweils hälftig teilen (Innen- und Außenprovision), hier sei auf § 656c & § 656d BGB verwiesen. Ein provisionsfreier Verkauf ist für den Verkäufer somit nicht mehr möglich. Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeobjekte sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
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